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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Fa. FBB Formenbau Buchen GmbH, Im Krötenteich 2a, 74722 Buchen

I. Allgemeines
Diese allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns.

Wird unser Auftrag vom Vertragspartner abweichend von unseren Bedingungen bestätigt, so gelten auch dann nur unsere Einkaufsbedingungen, selbst wenn wir anders lautenden Bedingungen des Vertragspartners nicht widersprechen. Abweichungen gelten also nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.

Die folgenden Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen beanspruchen nur Geltung gegenüber einem Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertrag kommt auf der Basis der uns zur Verfügung gestellten Daten (Zeichnungen, Modelldateien, Artikeldaten, Teiledaten, etc.) zustande. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
  2. Die Annahme eines Vertragsangebots kann von uns entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Vertragspartner erklärt werden.
  3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Vertragspartner ist über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich zu informieren.
  4. Bei nachträglichen Datenänderungen seitens des Bestellers obliegen uns keinerlei Kontrollfunktionen, Machbarkeits- oder Qualitätsüberprüfungen. Etwaige Mehrkosten oder dadurch bedingte Lieferverzögerungen gehen zu Lasten des Bestellers.
  5. Übermittelt uns der Besteller Daten per Datenfernübertragung, trägt er die Risiken etwaiger unvollständiger Datenübermittlungen.

III. Umfang der Lieferung

  1. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
  2. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

IV. Preise und Zahlungen

  1. Die Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug bei Versendung bzw. Übergabe der Ware durch Überweisung auf eines unserer Konten zu leisten.
  3. Der Vertragspartner hat gegenüber unseren Forderungen kein Zurückbehaltungsrecht. Das Recht, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Rechte des Vertragspartners gemäß Ziffer X. im Falle einer mangelhaften Leistung bleiben hiervon unberührt.
  4. Unbeschadet weitergehender Ansprüche muss der Schuldner im Fall des Zahlungsverzugs jährlich 12 Prozent Verzugszinsen zahlen, ohne dass ihm dadurch der Nachweis eines geringeren Schadens abgeschnitten wird, mindestens aber die gesetzlichen Zinsen gemäß § 288 BGB. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen. Der Besteller trägt die Diskontspesen.
  5. Handelt es sich um einen schriftlich bestätigten Auftrag für ein Werkzeug, so hat die Abmusterung des Werkzeuges in einem Zeitraum von 4 Wochen
    nach Auslieferung zu erfolgen. Wird diese Zeitspanne ohne Abstimmung und neue Terminierung überschritten, so ist der Rechnungsbetrag sofort fällig.
  6. Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, und sind diese Umstände vom Vertragspartner verschuldet worden, so werden sämtliche Forderungen sofort fällig.
    Derartige Umstände berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und - falls sich der Vertragspartner mit der Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Verzug befindet, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Lieferzeit

  1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Daten,
    Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer eventuell vereinbarten Anzahlung.
  2. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum zeitlichen Ablauf das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt
    wurde.
  3. Unvorhergesehene Ereignisse wie höhere Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Arbeitskampf, kriegsähnliche Ereignisse oder sonstige Unruhen,
    Verzögerungen beim Transport, Streik oder Fabrikationsunterbrechungen entbinden uns für ihre Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung.
    Etwaige Schadensersatzansprüche sind insoweit ausgeschlossen. Die Rechte und Regelungen der Ziffer XI. bleiben hiervon unberührt. Weiter
    verlängert sich die Lieferfrist angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, seien sie im Werk des Lieferers oder eines Unterlieferanten
    eingetreten, z.B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in den Auslieferungen wesentlicher Rohstoffe, soweit solche Hindernisse vom Lieferer nicht zu
    vertreten sind, und auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
  4. Von uns genannte Liefertermine oder -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich schriftlich zugesagt werden.

VI. Gefahrübergang und Entgegennahme

  1. Bei Lieferungen mittels Spediteur, Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Lieferteile das Werk des Lieferers verlassen haben und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer die Versandkosten übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  2. Verzögert sich der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen nicht vom Lieferer zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr vom Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer ist verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von diesem
    gewünschten Versicherungen abzuschließen.
  3. Die bestellten Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller abzunehmen, sobald wir die Lieferung des
    Gegenstandes angeboten haben. Befindet sich der Besteller in Annahmeverzug, so hat er die uns entstehenden Finanzierungs- und Lagerkosten zu erstatten.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren mit der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten zu behandeln.
    Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die
    Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner
    unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu
    erstatten, haftet der Vertragspartner für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der
    vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
  5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die
    Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst
    einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen
    aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
    gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns
    nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den
    sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
  7. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, kann unser Vertragspartner Freigabe der diesen Prozentsatz
    übersteigenden Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.
  8. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form,
    behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derlei Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

VIII. Urheberrecht

Das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte an technischen Unterlagen und Daten sowie das uneingeschränkte Eigentum an allen darin von uns verwendeten Ideen, Konzepten, Know-how, Techniken und Programmen bleiben ausschließlich bei uns. Derlei Unterlagen und Daten werden dem Besteller zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Weder Originale noch Vervielfältigungen dürfen Dritten ausgehändigt werden. Zuwiderhandlungen verpflichten zum Schadenersatz.

IX. Ausführung

  1. Dem Lieferer ist es erlaubt, Änderungen an der Ausführung vorzunehmen, ohne hierzu die Zustimmung des Auftraggebers einholen zu müssen, sofern
    diese der vereinbarten Qualität nicht schaden.
  2. Bei Änderungen, die in der Ausführung vorgenommen werden, besteht auch keine Anzeigepflicht, sofern die Abstimmungen zwischen Lieferer und Besteller nicht tangieren.
  3. Wenn beim Besteller besondere Gefahrenmomente, die den dauerhaften Einsatz des Liefergegenstandes einschränken, vorliegen, dann hat der Besteller diese vor Vertragsschluss schriftlich anzuzeigen.

X. Gewährleistung

  1. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren leisten wir zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
  2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner gesetzte angemessene Frist ist erfolglos abgelaufen oder ist nach den gesetzlichen Fristen entbehrlich, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung)
    oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen
    Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  3. Offensichtliche Mängel, insbesondere erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware, müssen unverzüglich nach Empfang der Ware uns gegenüber schriftlich angezeigt werden; andererseits ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, sind unverzüglich nach dem Erkennen zu rügen. Bei der Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Leistung bzw. die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Unseren Vertragspartner trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  4. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis bzw. Werklohn und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.
  5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Ausgenommen hiervon sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
  6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
  7. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht, soweit nicht individualvertraglich vereinbart.
  8. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
  9. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.
  10. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für
    etwaige Änderungen des Liefergegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
  11. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir unserem Vertragspartner auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zur weiteren Benutzung verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl unser Vertragspartner wie auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir unseren Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Vorstehende Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur, wenn uns der Vertragspartner unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung unseres Vertragspartners beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass unser Vertragspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nichtvertragsgemäßen Weise verwendet hat.
  12. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges bleiben vorbehalten, sofern die
    Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.

XI. Haftung und Schadensersatz

  1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere
    wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach den gesetzlichen
    Vorschriften zu vertreten haben.
  2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Arglist, des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit,
    wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.
    Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z.B. höhere Versicherungsprämien o.ä.
  4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5 % des
    vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohns. Hat der Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
    beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohns.
  5. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
  6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese 10 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Vertragspartner einen niedrigeren Schaden nachweist.

XII. Verjährung

Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in einem Jahr, soweit das Gesetz keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.

XIII. Schlussbestimmungen

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Mosbach.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder
    teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Alle anderen Bestimmungen bleiben wirksam.

Stand, Dez. 2020